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Mitgliedschaft

181€

Einzelmitglied

294€

Paare

318€

Familienbeitrag
(Kinder unter 18 Jahre)

57€
(47€ wenn Elternteil Mitglied)

Jugendliche (Unter 18 Jahre)

91€

Junge Erwachsene
(bis 21 Jahre)

31€

Passive Mitgliedschaft

Arbeitsstunden

Jedes Mitglied hat im Laufe einer Saison fünf Arbeitsstunden abzuleisten.
Diese Regelung gilt ab 16 Jahren.
Mit Vollendung des 70. Lebensjahres sind keine Arbeitsstunden mehr zu leisten.
Nicht geleistete Arbeitsstunden werden zu je € 15,00 verrechnet und abgebucht.
Gästekarten müssen bar bezahlt werden.

Satzung TC Steißlingen e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennisclub Steißlingen e.V.
Er hat seinen Sitz in 78256 Steißlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Singen
eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -
steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des
Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen sowie die Förderung der Jugend im Bereich des Tennissports.

§3 Vereinszweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Jeder kann Mitglied werden.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich als Ehrenämter geführt. Bei Bedarf können Vereinsämter im
Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Vergütung nach Maßgabe des §
3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die grundsätzliche Entscheidung über die Anwendung der
vorstehenden Regelung trifft die Mitgliederversammlung. Daneben kann die Mitgliederversammlung
beschließen, dass tatsächlich entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Reisekosten usw.) im
Rahmen der steuerlich anzuerkennenden Höchstbeträge erstattet werden.

§4 Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedern
•   Ehrenmitglieder
• . Aktive Mitglieder
•   Jugendliche Mitglieder
•   Passive Mitglieder
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Aufnahmeanträge
müssen schriftlich erfolgen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

§5 Mitgliedsbeiträge

1.  Die aktiven und passiven Mitglieder und die Jugendmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.
Die Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
2.  Die Beitragshöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
3.  Bei Eintritt ab dem 01.08. eines Jahres ermäßigt sich der Beitrag für das Eintrittsjahr auf die Hälfte.
4. Haben die Mitglieder jährlich eine festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten, ist für nicht
geleistete Arbeitsstunden eine Entschädigung zu zahlen. Die Höhe des pro nicht geleisteter Stunde zu
zahlenden Betrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§6 Ende der Mitgliedschaft

Jede Art von Mitgliedschaft endet:
1.  durch Tod
2.  durch Austritt
3.  durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss
5. durch Auflösung des Vereins

§7 Austritt

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis zum 30. November zum Schluss
des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber durch Einschreibebrief zu erklären. Die Rechte und
Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres zu dem der Austritt rechtswirksam
wird.

§8 Streichung & Ausschluss

Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für den Verein oder der
Ablösung für nicht geleistete Arbeitsstunden in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Näheres hierzu
regelt § 14 der Satzung.

§9 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1.  die Mitgliederversammlung
2.  der Vorstand

§10 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:
1.  der 1. Vorsitzende (Präsident)
2.  der 2. Vorsitzende (Stellvertreter)
3.  der Schriftführer und Pressewart
4.  der Kassier
5.  der Sportwart
6.  der 1. und 2. Jugendwart
7.  der Breitensportwart
8.   bis zu vier Beisitzer
Vorstand i.S. d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist  allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2.
Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung oder in Vollmacht des 1. Vorsitzenden
ausüben.                  
Vorstandsmitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl kann
durch Akklamation stattfinden Werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, dann ist die
Wahl geheim.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins sowie dessen Vertretung sowie die
Wahrnehmung der ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Er tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Sitzung beruft der 1.
Vorsitzende ein, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende leitet die Sitzung.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu behandeln. Der Vorstand ist nur
beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern, darunter dem 1. oder 2.
Vorstand.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit
einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandes einberufen.
Spätestes in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein
Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin
Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.
Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt als nicht durch satzungsgemäße Neuwahlen ein anderes
Vorstandsmitglied gewählt wird, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode..
Der Vorstand kann alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 16. bis zum vollendeten  70.Lebensjahr zu
einem benötigten Arbeitsdienst der im Interesse des Vereins ist heranziehen bzw. als Ausgleich für nicht
geleistete Arbeit ein Entgelt verlangen. Die Mitgliederversammlung legt auf Vorschlag des Vorstandes
die zu leistenden Arbeitsstunden fest.

§11 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein,  zu der die Mitglieder unter
Bekanntgabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung,  spätestens zwei Wochen vorher durch    
Veröffentlichung in "Steißlingen Aktuell" zu laden sind. Auswärtigen Mitgliedern ist die Einladung
schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift zuzuleiten.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eine Ergänzung der        
Tagesordnung beim 1.Vorsitzenden beantragen sowie schriftlich bei diesem Anträge einreichen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu
geben. Anträge die nach Fristablauf eingehen, werden von der Mitgliederversammlung nur behandelt,
wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bejaht.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahrsberichte des Vorstands sowie des Kassenberichts des Kassiers und des
Kassenprüfungsberichts
b) Entlastung von Vorstand und Kassier      
c) Festsetzung von Art, Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und eines evtl. Sonderbeitrags
sowie
des Ablösebetrages für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung, Änderungen der Satzungen und über
die Auflösung des Vereins.
f) Beschlussfassung über die Bestellung von zwei gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren
Falle der Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ausschließung eines Vereinsmitglieds durch
Beschluss des Vorstands sowie über die Berufung gegen Maßregelungen und sonstige Vereinsstrafen.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) für alle sonstigen Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstands fallen.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind jedoch nur diejenigen, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im vom 2. Vorsitzenden. Sind beide
nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr innerhalb der ersten vier
Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzuberufen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes
vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst
Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu behandeln. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt
Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes
Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer
und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden
Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitglieder-
versammlung entsprechend, mit Ausnahme der Tagesordnung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes
vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst
Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu behandeln. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt
Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes
Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und
dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§13 Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere dem Kassier, Jede Auskunft zu verlangen und
Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenüberprüfung erforderlich ist

§14 Vereinsstrafen

Vereinsstrafen sind:
• Verwarnung
• Geldbußen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages eines aktiven Mitglieds.
• Vorübergehender Ausschluss aus dem Spielbetrieb
• Ausschluss aus dem Verein
Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verhängt werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen satzungsgemäße Verpflichtungen                       
b) Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportliches Verhaltens
c) unehrenhafte Handlungen
Für die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig.
Der diesbezügliche Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder. Ist ein
Vorstandsmitglied betroffen, ist es wegen Befangenheit nicht stimmberechtigt
Vor der Beschlussfassung über eine Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur
Rechtfertigung persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu geben. Hierzu hat der Vorstand eine
angemessene Frist zu setzen, bei deren Nichteinhaltung auch ohne Anhörung entschieden werden kann
Der Vorstand soll sich gegebenenfalls durch Beweismittel, wie Zeugen oder Unterlagen hinreichend
informieren.
Der Beschluss über eine Vereinsstrafe ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels
Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen den Beschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung
muss spätestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Strafbeschlusses von dem
Betroffenen bei dem Vorstand des Vereins eingereicht werden. Bei einer Entscheidung auf Ausschluss
aus dem Verein ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds bis zur endgültigen Entscheidung der
Mitgliederversammlung. Auch vor, der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt die Berufung nicht fristgerecht, wird der Ausschluss mit Ablauf der
Berufungsfrist rechtskräftig. Der Rechtsweg gegen einen Vereinsbeschluss, sowohl des Vorstandes als
auch, der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

$15 Satzung des Deutschen Tennisbundes usw.

Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und des Verbandes und
die vom Deutschen Tennisbund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen
verbindlich.

§16 Vereinsvermögen

Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen. Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem
Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen anteilmäßig beanspruchen.
Für Angestellte und Arbeiter, also Arbeitnehmer des Vereins gelten die für sie maßgeblichen gesetzlichen
oder tariflichen Bestimmungen.

§17 Ausschluss des Stimmrechts

Sind im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen über ein
Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, seinem Ehegatten oder dessen Verwandten in gerader
Linie oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied, seinen Ehegatten oder seine Verwandte in gerader
Linie betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.

§18 Haftung

Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den
Mitgliedern zustoßen, oder für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäulichkeiten vorkommen, auch
andere Haftungsansprüche, die nicht aus vorsätzlichem Handeln heraus begründet sind, können weder
dem TC Steißlingen, noch einzelnen Vorstandsmitgliedern angelastet werden.

§19 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§20 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss  der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des
Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen.
Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung
ausdrücklich bezeichnet und - wenn möglich - hinreichend begründet werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines der Gemeinde Steißlingen
zu. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar  für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Dateien

Aufnahmeantrag

Satzung

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